Meldung von Missständen
Am 7. Oktober 2019 beschlossen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union die Europäische Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern, die darauf abzielt, Hinweisgeber zu schützen, die Korruption, Betrug oder Rechtsverstöße in den Ländern der Europäischen Union melden. Diese Maßnahmen verlangen von den unter den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Arbeitgebern, geschützte Meldekanäle zur Verfügung zu stellen, und verbieten jegliche Repressalien gegen Personen, die Verstöße melden.
1. Was verstehen wir unter Whistleblowing?
Whistleblowing ist ein wichtiges Mittel zur Aufdeckung von Korruption, gesetzwidrigem oder unethischem Verhalten oder sonstigem Fehlverhalten, um schwerwiegende Auswirkungen auf das Geschäft des Unternehmens oder die Entstehung von Haftungsverpflichtungen des Unternehmens zu vermeiden, damit dem Unternehmen die Möglichkeit eröffnet wird, diese rechtzeitig zu verhindern und Abhilfemaßnahmen zu treffen. Das Whistleblowing-System trägt auch insgesamt zum Schutz der Gesellschaft bei.
Beispiele für Verstöße, die in den Anwendungsbereich des Whistleblowing fallen, sind:
- Öffentliches Auftragswesen.
- Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
- Produktsicherheit und -konformität.
- Verkehrssicherheit.
- Umweltschutz.
- Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit.
- Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz.
- Öffentliche Gesundheit.
- Verbraucherschutz.
- Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.
Beispiele für Verstöße, die nicht in den Anwendungsbereich des Whistleblowing fallen, sind:
- Verschlusssachen, Informationen oder Dokumente, die die nationale Sicherheit betreffen.
- Tatsachen, Informationen oder Dokumente, die unter die ärztliche Verschwiegenheitspflicht fallen.
Wenn ein Hinweisgeber weiß oder den begründeten Verdacht hat, dass ein unter das Whistleblowing-System fallender Verstoß stattgefunden hat oder bevorsteht, kann diese Person oder Einrichtung das Whistleblowing-System nutzen.
Der Whistleblowing-Prozess ist kein Ersatz für die bereits bestehenden spezifischen Systeme zur Verhinderung bestimmter Risikoarten oder für andere Kanäle wie das Management oder Arbeitnehmervertreter, sondern vielmehr ein komplementäres Verfahren. Es wird nur verwendet, wenn kein anderer besser geeigneter Prozess vorhanden ist. Whistleblowing ist ein Recht für Hinweisgeber und in keinem Fall eine Verpflichtung.
Meldungen werden auf der Basis von Tatsachen, ohne ehrenrührigen oder voreingenommenen Inhalt vorgenommen.
2. Wer kann eine Meldung über Verstöße abgegeben?
Das System gilt für Arbeitnehmer auf allen Ebenen, Unternehmensorgane, leitende Angestellte, Selbstständige, bezahlte und unbezahlte Praktikanten, Freiwillige, aber auch für ehemalige oder künftige Arbeitnehmer, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten, nicht geschäftsführende Verwaltungsratsmitglieder und Aktionäre, die im Folgenden als „Hinweisgeber“ bezeichnet werden.
3. Welche Schutzmaßnahmen gibt es für Hinweisgeber?
Die Identität des Hinweisgebers sowie etwaiger in der Meldung genannter Dritter muss streng vertraulich behandelt werden.
Darüber hinaus ist die Identität des Hinweisgebers sowie etwaiger erwähnter Dritter geschützt. Dies gilt auch für Verwandte, Familienangehörige oder Ehepartner dieser Personen.
Die meldenden Personen sind vor Kündigungen, Herabstufungen und sonstigen Diskriminierungen sowie vor Repressalien (beispielsweise Suspendierung, Beendigung des Vertragsverhältnisses, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen …) geschützt.
4. Sie wollen einen Verstoß melden?
Die Whistleblowing-Richtlinie von Candriam bietet Mitarbeitern und externen Parteien, die mit Candriam in Verbindung stehen, die Möglichkeit, eine Meldung über eine spezielle Plattform namens EthicsPoint abzugeben.
Bei dieser Plattform handelt es sich um ein umfassendes und vertrauliches Meldetool, das von Navex entwickelt wurde und rund um die Uhr, 7 Tage die Woche zugänglich ist. Meldungen von Hinweisgebern werden von den Compliance-Beauftragten vertraulich und gemäß den geltenden Vorschriften behandelt.
Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Übersendung einer Meldung anonym bleiben können.
Alternativ oder im Anschluss kann der Hinweisgeber einen externen Meldekanal nutzen, indem er sich direkt mit der zuständigen Aufsichtsbehörde (CSSF) gemäß den von der lokalen Aufsichtsbehörde getroffenen und auf ihrer Website verfügbaren spezifischen Regelungen in Verbindung setzt.
Die CSSF prüft grundsätzlich nur schriftliche Erklärungen, die per E-Mail an die folgende Adresse gesendet werden: whistleblowing[@]cssf.lu
Wir empfehlen Ihnen, den Abschnitt CSSF – Fragen und Antworten zu konsultieren, bevor Sie diesen externen Kanal nutzen.